Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen für Sonderfahrten mit dem Südbahn-Express

1. Veranstalter

Verein der Eisenbahnfreunde in Lienz ZVR 865918502 – UID: ATU 67 201 413, Bahnhofplatz 10 – Heizhaus, 9900 Lienz

2. Buchung

Mit dem Kauf der Fahrkarte schließt der Kunde mit den Veranstaltern einen Beförderungsvertrag zu den im Folgenden aufgelisteten Bedingungen ab.

3. Rücktritt vom Vertrag

3.1. Rücktritt durch den Kunden

Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen von der Fahrt zurücktreten. Bei einem Rücktritt durch den Kunden fallen folgende Stornokosten an:

10 % des Fahrpreises

80 % des Fahrpreises bei einem Rücktritt ab 14 Tage vor dem Fahrtermin

100 % des Fahrpreises bei Nichtantritt der Fahrt

3.2. Rücktritt durch die Veranstalter

Die Veranstalter können die Fahrt ohne Einhaltung einer Frist absagen, wenn die zur Kostendeckung erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder wenn durch technische Gebrechen oder höhere Gewalt (z.B. Unwetter, extreme Trockenheit, Streik) eine Durchführung der Fahrt erheblich erschwert oder unmöglich ist. Bei Nichtzustandekommen der Fahrt wird der Fahrpreis rückerstattet. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden wird keine Haftung übernommen.

4. Haftung

4.1. Fahrzeugtausch wegen technischer Gebrechen

Die Fahrten werden, wenn nicht anders angegeben, mit historischen Fahrzeugen durchgeführt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf den Einsatz der bei der Ausschreibung angegebenen Fahrzeuge. Sämtliche Fahrzeuge sind historische Unikate, bei denen kurzfristig Schäden auftreten können. Können diese nicht behoben werden und ist kein gleichwertiger Ersatz verfügbar, werden Fahrzeuge aus dem Betriebsbestand eingesetzt. Dies berechtigt nicht zur Geltendmachung eines Anspruches auf Preisminderung oder auf Rücktritt von der Fahrt. Ist die Stellung eines Ersatzfahrzeuges mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden, sind die Veranstalter berechtigt, eine Fahrt auch kurzfristig abzusagen.

4.2. Fahrzeugtausch wegen Brandgefahr

Wenn aus Brandschutzgründen der Einsatz einer Dampflokomotive nicht möglich ist, kommt ohne Vorankündigung eine Diesel- oder Elektrolokomotive zum Einsatz. Dies berechtigt nicht zur Geltendmachung eines Anspruches auf Preisminderung oder auf Rücktritt von der Fahrt. Ist die Stellung einer Diesel- oder Elektrolokomotive mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden, sind die Veranstalter berechtigt, eine Fahrt auch kurzfristig abzusagen.

4.3. Programmänderung während der Fahrt wegen technischer Gebrechen

Trotz bestmöglicher Pflege der historischen Fahrzeuge kann ein technisches Gebrechen während der Fahrt nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies kann eine kurzfristige Programmänderung erforderlich machen. Die Veranstalter werden sich in diesem Fall bemühen, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und die Fortsetzung der geplanten Fahrt bzw. den Rücktransport an den Ausgangspunkt der Fahrt so rasch wie möglich zu gewährleisten. Können auf diese Weise wesentliche Teile des gebuchten Programmes nicht erbracht werden, steht dem Kunden ein Anspruch auf Preisminderung zu. Für darüber hinausgehende Ansprüche übernehmen die Veranstalter keine Haftung.

4.4. Programmänderung aus betrieblichen Gründen

Der Südbahn-Express wird bei dem jeweils zuständigen Netzbetreiber als Sonderverkehr geführt. Bei Betriebsstörungen oder Verspätungen haben die Planzüge Vorrang. Dadurch kann sich der Aufenthalt am Ziel verkürzen und / oder die Ankunft bei der Rückfahrt verspäten. Derartige Beeinträchtigungen liegen nicht im Einflussbereich des Veranstalters, es besteht daher weder ein Anspruch auf Preisminderung noch können darüberhinausgehende Ansprüche anerkannt werden.

4.5. Fahrzeitenänderungen

Da der Netzbetreiber den genauen Fahrplan des Sonderzuges sehr kurzfristig ändern kann, sind nicht die in der Fahrtankündigung vorgesehenen Zeiten bindend, sondern der Fahrplan, der am letzten Kalendertag vor der Fahrt im Internet (www.ebfl.at) abrufbar ist.

4.6. Gefahren durch Funkenflug (bei Kombifahrten mit Dampfzügen)

Eine Dampflokomotive entwickelt Ruß, Rauch, Dampf und Funkenflug. Für sich daraus ergebende Verschmutzungen, Beschädigungen und Verletzungen übernehmen die Veranstalter keine Haftung. Grundsätzlich ist das Hinauslehnen aus dem offenen Fenster während der Fahrt verboten.

4.7. Gefahren durch offene Türen (bei Kombifahrten mit Dampfzügen)

Das Öffnen von Türen/Vorlegestangen während der Fahrt ist verboten. Die historischen Reisezugwagen haben keine Tür-/Vorlegestangenblockierung, die ein Öffnen während der Fahrt mechanisch verhindert. Achten Sie daher bei Wagen mit offenen Plattformen auf die sich aus einem Aufenthalt auf einer Plattform ergebenden Gefahren. Der dauernde Aufenthalt auf den Übergängen zwischen den Wagen ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Kinder sind zu beaufsichtigen. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus der Missachtung dieser Vorschriften entstehen.

4.8. Reisekomfort

Durch den Einsatz von historischem Wagenmaterial kann sich ein geminderter Reisekomfort, insbesondere auch während der Heizperiode, ergeben. Hieraus können keine Ansprüche abgeleitet werden.

4.9. Diebstahl und Verlust

Die Veranstalter übernehmen keine Haftung für Diebstahl und Verlust von Wertgegenständen während der Fahrt und während Aufenthalten.

4.10. Anweisungen des Personals

Den Anweisungen des Zugpersonals ist aus Sicherheitsgründen unbedingt Folge zu leisten. Achten Sie besonders auf die Bekanntgabe von betrieblichen Besonderheiten, z.B. zu kurze Bahnsteige. Niemals ohne Erlaubnis Gleise betreten und überqueren. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung für die Folgen einer Zuwiderhandlung.

5. Rauchverbot

In den Sonderzügen besteht Rauchverbot. Etwaige von dieser Regelung abweichende Anschriften an und in den Fahrzeugen haben ausschließlich historische Gründe und ändern nichts am Rauchverbot.